Widerruf
Wer sich ungewollt einen Mobilfunkvertrag einhandelt, kann den Vertragsabschluss widerrufen – aber nur, wenn es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt. Er wurde also fernmündlich per Internet, Post, Telefon oder Fax geschlossen. Wurde der Kontrakt in den Geschäftsräumen des Anbieters unterzeichnet, ist ein Widerruf nicht möglich. Verbraucher haben grundsätzlich 14 Tage Zeit, Fernabsatzverträge zu widerrufen. Die Frist beginnt, sobald man vom Anbieter über die Widerrufsrechte informiert wurde. Hier reicht es nicht aus, wenn der über seine Internetseite Auskunft gibt. Der Kunde muss in Textform, also per E-Mail oder in zugesandten Unterlagen, aufgeklärt werden – und zwar umfassend und verständlich. Fehlt diese Belehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate. Dabei ist stets der Anbieter in der Beweispflicht. Ein Mobilfunkvertrag kann selbst dann widerrufen werden, wenn er schon genutzt, also…